Personalblog Public Affairs

aktueller Informationsdienst für Personalentscheider und Personalexperten aus Public Affairs-Agenturen

Archiv für Juni 14, 2007

Erste Rechtsprechung zum AGG

ArbG Frankfurt/M. v. 14.03.2007 (Az. 6 Ca 7405/06)
– tarifliche Regelungen der Lufthansa sehen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Piloten mit Erreichen des 60. Lebensjahres vor
– drei Piloten erheben Klage auf Weiterbeschäftigung wegen unzulässiger Altersdiskriminierung

ArbG Frankfurt/M. v. 14.03.2007 (Az. 6 Ca 7405/06)
– sieht Altersgrenze als nach § 8 AGG gerechtfertigt an
– legitimes Ziel: Schutz von Leib und Leben von Besatzung, Passagieren und den Menschen in den Überflogenen Gebieten
– Regelung ist angemessen und erforderlich

ArbG Frankfurt/M. v. 14.03.2007 (Az. 6 Ca 7405/06)
– Begründung mit Sicherheitserwägungen ist aus Konzernsicht widersprüchlich, denn Altersregelung gilt nicht für konzernangehörige Lufthansa-Tochter Cityline und Lufthansa-Cargo
– starre Altersgrenze aufgrund von Sicherheitsbedenken muss gesetzlichen Vorschriften zum Luftverkehr vorbehalten bleiben

ArbG Hamburg, Beschluss v. 14.02.2007 zur Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG: zwingende Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ?
– lehnt Mitbestimmungsrechts des BR ab (Arg.: „schlichter Gesetzesvollzug“ des AGG)
anders ArbG Frankfurt, Beschluss v. 23.10.2006:
– Ordnung im Betrieb und Verhalten der AN betroffen (§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
– Sachlage jedoch anders als im Fall des ArbG Hamburg, da nicht nur Einrichtung der Beschwerdestelle, sondern Übertragung weitergehender Kompetenzen zur Sachverhaltsaufklärung

EuGH v. 03.10.2006
– Dienstalter zulässiges Kriterium für Differenzierungen beim Entgelt (Arg.: Honorierung von Berufserfahrung = zulässiges Ziel der unternehmerischen Entgeltpolitik)

LAG Berlin v. 19.10.2006
– zur Altregelung in § 611a Abs. 2 BGB: bloßes Bestehen einer Schwangerschaft kein Indiz für geschlechtsspezifische Benachteiligung

BGH v. 14.02.2007
– unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenrente zulässig (Arg.: keine Anknüpfung an sexuelle Ausrichtung, sondern an Familienstand)