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Zu geringes Praktikumsentgelt sittenwidrig

Ein Praktikum ist eine Form von Ausbildung. Wer Praktikanten wie normale Arbeitskräfte einsetzt, muss sie auch entsprechend bezahlen. Eine Praktikumsvergütung von 375 Euro (entspricht 2,46 Euro pro Stunde) sei sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber den Praktikanten nicht überwiegend zu dessen Ausbildung einsetze. So das Urteil das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen 5 Sa 45/07).

Im konkreten Fall hatte eine Praktikantin ihren Praktikumsbetrieb auf Nachzahlung einer angemessenen Vergütung verklagt. Die Klägerin hatte zuvor ein sechsmonatiges Praktikum absolviert und für eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden monatlich 375 Euro erhalten. Die Frau begründete ihre Lohnforderung damit, dass sie während der sechs Monate ausschließlich für eine Abteilung gearbeitet habe und der jeweiligen Projektleitung als normale Arbeitskraft zugeteilt worden sei.

Die Richter gaben der Praktikantin Recht. Die vereinbarte Vergütung sei unter den gegebenen Umständen sittenwidrig. Zwar sei ein Praktikum nicht das gleiche wie eine Berufsausbildung, jedoch müsse auch bei einem Praktikum der Ausbildungsaspekt eindeutig im Vordergrund stehen. Da die Klägerin jedoch überwiegend Aufgaben erledigt habe, die normalerweise von einer Sachbearbeiterin oder Sekretärin übernommen würden, habe sie Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Im Endergebnis sprachen die Richter der Klägerin die für eine Aushilfskraft im Unternehmen übliche Vergütung von 10 Euro pro Stunde beziehungsweise gut 1500 Euro pro Monat zu.

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